14.2 Subjektiver Tatbestand Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands hielt die Vorinstanz dafür, die Beschuldigte habe nicht direktvorsätzlich gehandelt, da ihr als Mutter und angesichts ihrer damaligen Depression nicht vorgeworfen werden könne, dass der Umzug auf eine Schädigung der Kinder gerichtet gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.