Diese lange Abwesenheit führte zwangsläufig zu einer Entfremdung der Kinder von ihrem Vater. Dies zeigte sich auch bei deren Reaktion bei Rückkehr in die Schweiz. Die Kinder mussten sich wieder an ihren Vater gewöhnen bzw. ihn überhaupt erst kennenlernen (bei der jüngsten Tochter). Der Vorwurf der Verteidigung, der Vater habe über keine enge Beziehung zu seinen Kindern verfügt bzw. er habe das Verschwinden der Kinder erst nach drei Monaten bemerkt, ändert nichts an der massiven Kindeswohlgefährdung. C.________ hat durchaus als wichtige, wenn auch nicht primäre, Bezugsperson der Kinder agiert und sein Besuchsrecht nach der Trennung grundsätzlich wahrgenommen.