Der Vater hatte bis zum Zeitpunkt der Ausreise ein wöchentliches Besuchsrecht ausgeübt, welches dann mit einer List der Beschuldigten (Vorwand Deutschlandaufenthalt) abrupt beendet wurde. Die Kinder konnten sich weder von ihrem Vater verabschieden noch hatten sie die Möglichkeit, mit ihm Kontakt aufzunehmen oder mit ihm zu kommunizieren (z.B. via moderne Kommunikationsmittel). Die 18 Monate haben in Bezug auf das junge Alter der Kinder (viele Entwicklungsschritte in einer kurzen Zeitdauer) als sehr lange zu gelten (vgl. dazu auch die Qualifikation nach Art. 184 StGB). Diese lange Abwesenheit führte zwangsläufig zu einer Entfremdung der Kinder von ihrem Vater.