Betreffend Auswirkungen auf das Besuchsrecht des Straf- und Zivilklägers 1 kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 762): Zweitens, und am ausschlaggebendsten, hat die Beschuldigte während der gesamten 18 Monaten in Tunesien den Kontakt der Kinder zu ihrem Vater nicht nur erschwert, sondern gänzlich unterbunden. Der Vater hatte bis zum Zeitpunkt der Ausreise ein wöchentliches Besuchsrecht ausgeübt, welches dann mit einer List der Beschuldigten (Vorwand Deutschlandaufenthalt) abrupt beendet wurde.