Es kommt hinzu, dass die Beschuldigte gesundheitlich angeschlagen war, die Kinder nicht alleine betreuen konnte, wenig Geld hatte, Schwarzarbeit leistete und sich illegal in Tunesien aufhielt. Aufgrund des illegalen Aufenthalts war im Übrigen klar, dass die Beschuldigte Tunesien über kurz oder lang wieder wird verlassen müssen, was zwangsläufig zu einer erneuten, dem Kindeswohl nicht förderlichen Entwurzelung, namentlich in Bezug auf die Pflegeeltern, führte (vgl. ihre Aussagen pag. 683 Z. 3 f.). Betreffend Auswirkungen auf das Besuchsrecht des Straf- und Zivilklägers 1 kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.