Ein Entwurzeln mit einhergehender Fremdbetreuung mit dem einzigen Grund, den nicht genehmen Behörden (KESB) und dem missliebigen Ehegatten sowie der missliebigen Mutter zu entfliehen, gefährdete das Wohl von E.________, G.________ und H.________ massiv und in unnötiger Weise. Es kommt hinzu, dass die Beschuldigte gesundheitlich angeschlagen war, die Kinder nicht alleine betreuen konnte, wenig Geld hatte, Schwarzarbeit leistete und sich illegal in Tunesien aufhielt.