Entsprechend haben sie den Willen geäussert, wieder mit Mami und Papi zusammen zu leben. Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes betreute die Beschuldigte die Kinder hauptsächlich und der Straf- und Zivilkläger 1 nahm sein Besuchsrecht gemäss Trennungsvereinbarung wahr. Ein Entwurzeln mit einhergehender Fremdbetreuung mit dem einzigen Grund, den nicht genehmen Behörden (KESB) und dem missliebigen Ehegatten sowie der missliebigen Mutter zu entfliehen, gefährdete das Wohl von E.________, G.________ und H.________ massiv und in unnötiger Weise.