_ unter der Woche und H.________ gar die ganze Zeit fremd, wobei die Kinder auch bei der Pflegefamilie übernachteten. Das Alter der Pflegeeltern N.________ und O.________ und deren Nachnamen kennt die Beschuldigte nicht (pag. 148 Z. 363 und pag. 166 Z. 62 f.). Sie hat diese über Facebook kennengelernt (pag. 148 Z. 364), wobei die Fremdbetreuung bereits nach wenigen persönlichen Kontakten in wohnfernen Situationen (Spielplatz und dergleichen, vgl. pag. 890 Z. 23 ff.) erfolgte. Von einer sanften und verantwortungsvollen Eingewöhnungsphase bei den Pflegeeltern kann dabei nicht die Rede sein.