Wie erwähnt, wurden die noch kleinen Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen und in ein Land gebracht, in welchem sie sich anfangs nicht verständigen konnten. E.________ und G.________ vermissten ihren Vater, durften diesen aber nicht kontaktieren, denn die Beschuldigte wünschte keinen Kontakt der Kinder zum Kindesvater. Dem Straf- und Zivilkläger 1 war es vollständig verwehrt, seine Kinder zu sehen und zu H.________ eine Beziehung aufzubauen. Die gesundheitlich angeschlagene Beschuldigte, die mit der alleinigen Betreuung der Kinder überfordert war, platzierte E.________ und G.________ unter der Woche und H.___