Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Ortsveränderung bei den Kindern tatsächlich einen (nachweisbaren) Schaden hinterliess. Es reicht vielmehr aus, wenn die von der Beschuldigten mit der Ortsverschiebung geschaffene Situation dem Wohl und den Bedürfnissen der Kinder klar entgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.3). Wie erwähnt, wurden die noch kleinen Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen und in ein Land gebracht, in welchem sie sich anfangs nicht verständigen konnten.