Die Wohnsitzverlegung war auf eine längere Dauer angelegt. Die Beschuldigte blieb mit den drei Kindern insgesamt 18 Monate in Tunesien, bevor sie das Land (unfreiwillig) verlassen musste. Der objektive Tatbestand der Kindesentführung ist insoweit erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschuldigte mit der unangekündigten und plötzlichen Verlegung des Wohnsitzes nach Tunesien eine Situation schuf, die klar ausserhalb des Wohls der Kinder lag.