Geschütztes Rechtsgut von Art. 220 StGB ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern als Teilgehalt der elterlichen Sorge (BGE 141 IV 205 E. 5.3.1). Hat ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge inne oder verfügt er über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, fällt eine Strafbarkeit ausser Betracht. Anders als Art. 220 StGB schützt Art. 183 Ziff. 2 StGB nicht den Elternteil, dem der Kontakt zum gemeinsamen Kind verunmöglicht wurde, sondern das Kind, welches durch die Verbringung an einen anderen Aufenthaltsort massiv in seinen geschützten Interessen und damit letztlich in seinem Freiheitsrecht beschnitten wird.