Wenn ein Elternteil ein Kind, das unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht, ohne die Zustimmung des andern Elternteils oder der zuständigen Behörden ins Ausland verbringt, beschneidet er damit grundsätzlich das Recht des anderen Elternteils, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen und hat sich, wie von den Beschuldigten zutreffend ausgeführt, unter Umständen wegen einer Entziehung von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB zu verantworten (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 5A_293/2016 vom 8. August 2016 E. 4.3). Geschütztes Rechtsgut von Art.