Direkter Vorsatz zweiten Grades ist demgegenüber gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Erfolg braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.5.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; vgl. auch NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 44-47 zu Art.