O., N 57 zu Art. 183 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2016 vom 14. April 2016 E. 2.3.1). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Der direkte Vorsatz lässt sich in zwei Unterkategorien aufteilen: Direkter Vorsatz ersten Grades und direkter Vorsatz zweiten Grades.