a) oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (lit. b). Eine qualifizierte Entführung im Sinne von Art. 184 Abs. 4 StGB liegt vor, wenn der Entzug der Freiheit objektiv mehr als 10 Tage dauert und der Täter diese Dauer auch subjektiv zumindest in Kauf genommen hat (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 21 zu Art. 184 StGB). 13.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Entführung die vorsätzliche Begehung voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 57 zu Art.