In diesen Ausnahmefällen lässt sich die Ortsveränderung nicht mehr mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die konkreten Umstände eindeutig ausserhalb des Kindeswohls liegen. Geringfügige Beeinträchtigungen der Interessen des Kindes, die mit einer Veränderung des Aufenthaltsortes zwangsläufig einhergehen, genügen nicht (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5; auch Urteile des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 2.2 ff.; 6B_1235/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3 ff.; 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4; 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 E. 2 je mit Hinweisen).