13. Kindesentführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB) 13.1 Objektiver Tatbestand Nach Art. 183 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Bewegungsfreiheit des Opfers (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 und 4.5.4). Entführen bedeutet das widerrechtliche Sichbemächtigen einer Person durch Wegbringen von ihrem bisherigen Aufenthaltsort (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N. 23 zu Art. 183 StGB).