Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie den Kindern keinen Schaden zugefügt habe bzw. zufügen wollte (u.a. pag. 152 Z. 534), erscheinen in erster Linie darauf ausgerichtet, das eigene Verhalten zu verharmlosen und ohne realen Hintergrund zu beschönigen. IV. Rechtliche Würdigung