_ geboren ist und im Alter von knapp 10 Monaten von der Beschuldigten nach Tunesien gebracht wurde, dürfte bei der Rückkehr keine Erinnerungen an ihren Vater gehabt haben. Die Beschuldigte wusste um all die das Leben der Kinder massiv beeinträchtigenden Faktoren (fremdes Land, fremde Sprache und Kultur, abrupter Kontaktabbruch zum Kindesvater und den Grosseltern, Depression, Überforderung mit der Kinderbetreuung, Fremdplatzierung, fast mittellos, illegaler Aufenthalt, Schwarzarbeit), handelte gleichwohl und nahm all die negativen Folgen für die Kinder als Begleiterscheinung ihrer Auswanderung hin.