686 Z. 43), kann die von der Vorinstanz positiv hervorgehobene Eingewöhnungsphase der Kinder im Rahmen der Fremdplatzierung nicht allzu lange gedauert haben. Nach den Aussagen der Beschuldigten bestand diese sodann lediglich aus einigen wenigen Treffen (bspw. auf dem Spielplatz, pag. 898 Z. 33 f.). Die auswärtigen Übernachtungen der