Die Beschuldigte musste somit jederzeit damit rechnen, von den tunesischen Behörden ausgewiesen zu werden und das Land wieder verlassen zu müssen, was schliesslich auch geschah. In Tunesien liess sie die Kinder unter der Woche fremdbetreuen. H.________ gar dauernd. Da die Beschuldigte und die Kinder vorerst bei P.________ logierten (pag. 147) und erstere im November 2018 zu arbeiten begann (pag. 686 Z. 43), kann die von der Vorinstanz positiv hervorgehobene Eingewöhnungsphase der Kinder im Rahmen der Fremdplatzierung nicht allzu lange gedauert haben.