Die Kinder wurden, ohne sich von ihrem Vater verabschieden zu können, in einen fremden Kulturkreis gebracht und konnten sich dort zuerst nicht verständigen. Dadurch wurde insbesondere auch ihre schulische Karriere gefährdet. Hinzu kommt, dass sie über keinen Aufenthaltstitel verfügten (vgl. dazu auch pag. 394). Vielmehr hielten sie sich illegal in Tunesien auf und die Beschuldigte leistete Schwarzarbeit. Die Beschuldigte musste somit jederzeit damit rechnen, von den tunesischen Behörden ausgewiesen zu werden und das Land wieder verlassen zu müssen, was schliesslich auch geschah.