Mit der Ausreise wollte die Beschuldigte zur Ruhe kommen. Sie wollte weg von den missliebigen Behörden (insbesondere der KESB), ihrer besorgten Familie und dem Straf- und Zivilkläger 1. 12.2.4 Zum Aufenthalt in Tunesien Die Aussagen der Beschuldigten zum Aufenthalt in Tunesien, insbesondere betreffend die Erwerbstätigkeit in einem U.________ (pag. 147 Z. 326 ff.), die Kinderbetreuung durch eine Pflegefamilie (pag. 148 Z. 342 ff), die Wohnsituation (Wohnen bei P.________, dann Umzug in eine eigene Wohnung; pag. 147 Z. 337 ff.), den Kindergartenbesuch von E.________ und G.________ und die Reduktion des Kindergartenpensums von E._