894 Z. 16 ff.). Daneben wäre eine solche Kur in Deutschland mit hoher Wahrscheinlichkeit weder von der Krankenkasse, noch vom Sozialdienst finanziert worden (vgl. dazu .________; die Beschuldigte bestätigte, dass es sich dabei um die korrekte Internetadresse handelt [pag. 891 Z. 10 f.]). Über eigene Mittel verfügte die Beschuldigte nicht (pag. 124), weswegen auch nicht von einer Eigenfinanzierung der Kur auszugehen ist. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte für die Kur in Deutschland bereits gepackt gehabt und sich dann kurzfristig anders entschlossen hat.