Es liegt aber letztlich nichts vor, das dafür spricht, dass der Besuch der Kur realistisch war, wie die Beschuldigte, welche sogar schon für die Abreise nach Deutschland gepackt gehabt haben will, vorbringt. So liegt kein Schreiben an die Institution «T.________», keine ärztliche Bestätigung und keine Kostengutsprache vor. Es blieb bis am Schluss unklar, wo die Kur genau stattgefunden, wie viel sie gekostet und wer sie bezahlt hätte. Die Beschuldigte, welche ansonsten sehr detailliert aussagte, konnte dazu keine bzw. nur vage Angaben machen (vgl. insbesondere pag. 894 Z. 16 ff.).