894 Z. 6 und 12 ff.), von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen. Zwar litt die Beschuldigte im Zeitpunkt der Ausreise an einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode (vgl. Arztzeugnis von Dr. S.________ vom 30. August 2018 [pag. 498] und die Aussagen von M.________ [pag. 208 Z. 68 ff., pag.