Vielmehr befanden sich in der Wohnung nur noch Gegenstände, welche auf eine grössere Reise mit Bus und Flugzeug nicht mitgenommen werden können (wie bspw. ein Bett, Matratzen, leere Regale, Pflanzen) oder den Anschein erwecken, nicht mehr gebraucht zu werden (bspw. die gefüllten Abfallsäcke, leere PET-Flaschen, eine Zahnbürste usw.). Bereits unter diesen Umständen ist bei den Aussagen, in Deutschland eine Mutter- Kind-Kur konkret geplant zu haben (vgl. u.a. pag. 141 Z. 22 ff., pag. 680 Z. 30 f., pag. 894 Z. 6 und 12 ff.), von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen.