Letztlich machen auch die Fotografien der verlassenen Wohnung in I.________(Ortschaft) (pag. 106 ff.), welche anlässlich der Domizilkontrolle vom 29. November 2018 gemacht wurden, nicht den Eindruck, dass die Wohnung überstürzt verlassen wurde. Vielmehr befanden sich in der Wohnung nur noch Gegenstände, welche auf eine grössere Reise mit Bus und Flugzeug nicht mitgenommen werden können (wie bspw. ein Bett, Matratzen, leere Regale, Pflanzen) oder den Anschein erwecken, nicht mehr gebraucht zu werden (bspw. die gefüllten Abfallsäcke, leere PET-Flaschen, eine Zahnbürste usw.).