686 Z. 44). Es liegt daher auf der Hand, dass sie auf die Einkünfte des Sozialdienstes, welche auf das L.________-Konto eingingen, angewiesen war. Dass die Beschuldigte die Ausreise nach Tunesien plante, zeigt sich schliesslich auch daran, dass P.________ über die Telefonnummer verfügte, welche die Beschuldigte in der Schweiz am 14. August 2018, mithin nur kurze Zeit vor der Ausreise, eingelöst hatte (pag. 127 i.V.m. 128). Nicht zuletzt spielte die Beschuldigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Idee, nach Tunesien auszureisen.