Die Aussage der Beschuldigten an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie das nach ihrer Abreise in der Schweiz abgehobene Geld nicht erhalten habe (pag. 899 Z. 40), stellt nach Ansicht der Kammer eine reine Schutzbehauptung dar. So sagte die Beschuldigte anlässlich ihrer tatnächsten Einvernahme selbst aus, dass sie das Geld erhalten wollte (pag. 147 Z. 313). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte neben den Einkünften, welche auf das L.________-Konto flossen, über kein Vermögen und kein Einkommen verfügte. In Tunesien ging sie erst ab November 2018 einer Erwerbstätigkeit nach (pag. 686 Z. 44).