Weiter stellte P.________ der Beschuldigten und ihren drei Kindern ihre Wohnung in Tunesien zur Verfügung. Der Transport vom Flughafen in Z.________(Ortschaft in Tunesien) zur Wohnung von P.________ erfolgte durch R.________. Die Bankbezüge nach dem 9. September 2018 in I.________(Ortschaft) von rund CHF 5'000.00 belegen im Übrigen, dass Drittpersonen in der Schweiz über eine Bankkarte der Beschuldigten verfügt und diese durch die Geldbezüge unterstützt haben. Die Aussage der Beschuldigten an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie das nach ihrer Abreise in der Schweiz abgehobene Geld nicht erhalten habe (pag.