Die Beschuldigte musste für die Reise sowohl Bustickets nach Y.________ (Ortschaft in Frankreich) als auch Flugtickets von Y.________(Ortschaft in Frankreich) nach Z.________ (Ortschaft in Tunesien) organisieren. Diese hat sie gemäss eigenen Angaben über das Internet gebucht. Ob sie mit dem Flug ab Y.________(Ortschaft in Frankreich) (und nicht etwa ab Genf, Zürich oder Basel)