Die Kammer erachtet diese Aussagen daher grundsätzlich als glaubhaft und stellt darauf ab. Der Beschuldigten kann hingegen nicht gefolgt werden, wenn sie unter den geschilderten Umständen davon spricht, dass sie die Ausreise nach Tunesien nicht geplant, sondern dass es sich um eine Kurzschlussreaktion gehandelt habe (u.a. pag. 141 Z. 31 ff.). Bereits die Art und Weise der Ausreise belegt, dass die Beschuldigte die Schweiz nicht blindlings verlassen hat. Die Ausreise war offenbar gut organisiert und es wurden Helferinnen und Helfer beigezogen. Die Beschuldigte musste für die Reise sowohl Bustickets nach Y._____