203 Z. 30 ff.) und nicht etwa, dass der Papi böse gewesen sei mit Mami oder ähnlich. So wurde auch im Berichtsrapport vom 12. Dezember 2018 festgehalten, dass die Beiständin die Vorwürfe der Beschuldigten gegen den Straf- und Zivilkläger 1 wegen häuslicher Gewalt bezweifle, da zumindest E.________ nie solche Streitereien mitbekommen habe (pag. 115). 12.2.3 Zur Ausreise nach Tunesien Die Ausführungen der Beschuldigten zu Zeitpunkt (vgl. u.a. pag. 146 Z. 281 ff.), Reiseroute, Transportmittel, involvierten Personen bei der Reise, Wohnen in der Wohnung von P.________ (vgl. u.a. pag. 142 Z. 73 f., pag. 142 Z. 77 ff., pag.