So geht hervor, dass der Straf- und Zivilkläger 1 sein Besuchsrecht, wie bereits erwähnt, regelmässig ausübte. Am unbegleiteten Besuchsrecht hatten die Behörden (insbesondere die KESB) und die Beiständin der Kinder – anders als die Beschuldigte – offensichtlich keine Bedenken. Zudem führten E.________ und G.________ bei der Polizei bloss aus, dass die Eltern miteinander geschimpft (pag. 199 Z. 34) bzw. einmal miteinander Streit gehabt und sich angeschrien hätten (pag. 203 Z. 30 ff.) und nicht etwa, dass der Papi böse gewesen sei mit Mami oder ähnlich.