144 Z. 142 ff.). Die Frage kann letztlich offengelassen werden. Gleichermassen kann dahingestellt bleiben, inwiefern P.________ Einfluss auf die Beschuldigte hatte. Immerhin gab die Beschuldigte an, dass es alleine ihre Entscheidung gewesen sei, nach Tunesien auszureisen (pag. 896 Z. 41). Soweit die Beschuldigte vorbringt, der Straf- und Zivilkläger 1 habe sie massiv unter Druck gesetzt und sie bei den Kinderübergaben beschimpft und bedroht, finden ihre Ausführungen keine Stütze in den Akten. Im Gegenteil. So geht hervor, dass der Straf- und Zivilkläger 1 sein Besuchsrecht, wie bereits erwähnt, regelmässig ausübte.