900), nicht entgegen. Vielmehr verstand es die Beschuldigte geschickt, den Kindesvater zunächst mit der angeblichen Mutter-Kind-Kur und mit Schreiben vom 11. November 2018 mit der erfundenen Europareise hinzuhalten. Der Straf- und Zivilkläger 1 selbst befand sich zudem noch bis am 27. November 2018 in .________, um von seinem verstorbenen Vater Abschied zu nehmen. Was die Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger 1 vor der Abreise betrifft, so geht die Kammer aufgrund der übereinstimmenden Aussagen davon aus, dass diese insbesondere vor der Trennung vom 1. August 2017 schwierig gewesen ist. Zur Frage, worauf die entstandenen Probleme genau zurückzu-