173 Z. 323 f.). Davon, dass zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und seinen Kindern keine Beziehung bestanden habe bzw. die Beziehung lose gewesen sei, wie dies die Verteidigung vor oberer Instanz vorbrachte (pag. 895), kann bereits vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass E.________ und G.________ bei der Polizei ausführten, dass sie ihren Papi vermisst hätten, als sie in Tunesien gewesen seien. E.________ gab an, dass sie traurig sei, dass ihr Papi nicht bei ihr sei und dass sie ihren Papi gerne sehen möchte (pag. 199 Z. 22). Sie freue sich, dass ihr Papi wieder da sei und ihre Grosseltern (pag. 199 Z. 55 f.).