Er sei die beiden grösseren Kinder abholen gegangen und habe sie normalerweise am Sonntag wieder zurückgebracht. Zwei Mal habe die Beschuldigte das Besuchsrecht verweigert. Vor diesen beiden Malen habe er sein Besuchsrecht ohne Probleme ausüben können (pag. 190 Z. 135 ff.). Darüber hinaus liegen Fotografien vor, welche den Straf- und Zivilkläger 1 mit den Kindern zeigen, und welche gemäss den Aussagen der Beschuldigten aus der Zeit stammen, in der er die Kinder am Wochenende bei sich gehabt habe, bevor sie nach Tunesien gereist seien (pag. 173 Z. 323 f.).