und G.________ ergibt sich, dass der Straf- und Zivilkläger 1 sein Besuchsrecht vor der 14 Abreise der Kinder nach Tunesien wahrgenommen hat. So führte die Beschuldigte aus, dass der Straf- und Zivilkläger 1 die Kinder jedes Wochenende habe sehen dürfen (pag. 142 Z. 56 f.), was der damals gegoltenen dritten Phase der Trennungsvereinbarung entspricht. Der Straf- und Zivilkläger 1 gab ebenso an, dass er jeden Samstag auf die Kinder geschaut habe. Er sei die beiden grösseren Kinder abholen gegangen und habe sie normalerweise am Sonntag wieder zurückgebracht.