284 ff.) ist der Straf- und Zivilkläger 1 am 1. August 2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Für die Trennungsphase wurde die Obhut der Beschuldigten zugeteilt und ein Besuchsrecht zu Gunsten des Straf- und Zivilklägers 1 vereinbart. Dieses wurde in vier Phasen gegliedert, wobei für die dritte Phase, welche vom 21. Juli 2018 bis am 30. September 2018 dauerte, ein Besuchsrecht jedes Wochenende von Samstag 12:00 Uhr bis Sonntag 12:00 Uhr vorgesehen war. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers 1 sowie implizit auch aus den Aussagen von E.________ und G.__