Auch die Kammer erachtet die in der Anklageschrift vom 17. März 2021 (pag. 505 ff. ff.) und in der Ergänzung vom 4. April 2022 (pag. 702) umschriebenen Umstände als erstellt. Ob die Beschuldigte mit ihrem Verhalten das Kindeswohl verletzt hat, ist eine Rechtsfrage und wird daher unter dem Rechtlichen zu prüfen sein. Es gilt jedoch, den in der Anklageschrift verwendeten Terminus «gegen das Kindswohl verstossen» und damit die Umstände rund um die Ausreise und den Aufenthalt in Tunesien in sachverhaltlicher Hinsicht zu konkretisieren. 12.2 Beweiswürdigung in concreto 12.2.1 Vorbemerkungen