13 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die zur Diskussion stehenden äusseren Abläufe des Geschehens werden von der Beschuldigten nicht bestritten. Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund die objektiven und subjektiven Beweismittel zusammengefasst, auf eine eigentliche Beweiswürdigung verzichtet und kam zu folgendem Schluss (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 759):