Ausserdem liess die Beschuldigte ihre Kinder während eines Teils des Aufenthalts in Tunesien unter der Woche bei einer den Kindern vorher nicht bekannten Pflegefamilie, wo die Kinder auch übernachteten; das jüngste Kind lebte teilweise sogar auch am Wochenende bei diesem Ehepaar. Dieses Herausreissen von E.________, G.________ und H.________ aus ihrer gewohnten Umgebung verstiess gegen deren Kindeswohl und lässt sich nicht mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der sorgeberechtigten beschuldigten Person begründen.