Durch ihr Handeln verbrachte die beschuldigte Person ihre Kinder an Orte, wo diese in ihrer Gewalt waren. Die Kinder, die bis zu ihrer Abreise aus der Schweiz hauptsächlich hier ihren Lebensmittelpunkt gehabt hatten, hatten in den rund 18 Monaten von ihrer Abreise aus der Schweiz bis zu ihrer Rückkehr hierher ausser mit ihrer Mutter keinen Kontakt mit Angehörigen, insbesondere nicht mit ihrem Vater. Ausserdem liess die Beschuldigte ihre Kinder während eines Teils des Aufenthalts in Tunesien unter der Woche bei einer den Kindern vorher nicht bekannten Pflegefamilie, wo die Kinder auch übernachteten;