Was die Vorsatzelemente in der Anklage anbelangt, ist der Vorinstanz folgend (vgl. S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 762 f.) auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale genügt, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB kann nicht fahrlässig begangen werden und die Anklageschrift enthält den Hinweis auf Art. 183 Ziff. 2 StGB.