325 Abs. 1 Bst. f StPO (bloss) «möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» umschreiben. Dies ist vorliegend erfüllt. Was die Vorsatzelemente in der Anklage anbelangt, ist der Vorinstanz folgend (vgl. S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.