Die Kinder hätten auch dort übernachtet und das jüngste Kind habe auch am Wochenende bei diesem Ehepaar gelebt. Die Anklageschrift hält ausdrücklich fest, dass die drei Kinder von der Beschuldigten aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen worden seien. Diese aufgeführten Umstände und der verwendete Begriff «Herausreissen» machen deutlich, inwiefern das Kindeswohl verletzt worden sein soll. Ein Sachverhalt kann freilich immer noch präziser dargestellt werden. Der Anklagesachverhalt soll aber gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst.