8. Subsumtion Mit Blick auf diese Erwägungen des Bundesgerichts und entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Tatvorwurf in der Anklageschrift vom 17. März 2021 und der Ergänzung vom 4. April 2022 genügend umschrieben. So wird hinreichend konkret dargelegt, dass die Beschuldigte die drei minderjährigen Kinder, welche ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz gehabt hätten, nach Tunesien gebracht habe, wo diese in ihrer Gewalt gewesen seien.